Satzung des „Strafverteidiger Notruf Baden-Baden und Umgebung e.V.“



I. VEREINSZWECK, NAME UND SITZ

§ 1
Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „STRAFVERTEIDIGER NOTRUF BADEN-BADEN UND UMGEBUNG“ nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz “eingetragener Verein (e.V.)“.

(2) Sitz des Vereins ist in Baden-Baden. Der Sitz des Vereins kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung an einen anderen Ort verlegt werden.

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist das Zusammenwirken von Strafverteidigerinnen und Straf-verteidigern zur Sicherung einer freien, unabhängigen und verantwortungsvollen Straf-verteidigung insbesondere durch
- Einsatz für rechtsstaatlich faire Ermittlungs-, Strafverfahren und Strafvollstreckungsver-fahren
- Organisation eines Notdienstes in Strafsachen

(2) Der Verein erstrebt die Verwirklichung seiner Zwecksetzung in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Verbänden sowie Gerichten und Behörden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Wirtschaftlicher Geschäftstrieb und Gewinnerzielung sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglied können nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, an einer/m rechtswissenschaftlichen Fakultät / Fachbereich hauptamtlich Lehrende sowie zur Vertei-digung berechtigte Referendarinnen und Referendare bzw. Rechtsassessorinnen und Rechtsassessoren werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Der Anmeldende verpflichtet sich dabei zur Einhaltung der Satzungsbestimmun-gen.

(2) Am Notdienst können grundsätzlich nur Mitglieder teilnehmen, die als Rechtsan-wältin oder Rechtsanwalt ihren Kanzleisitz im Landgerichtsbezirk Baden-Baden unterhal-ten.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4
Beiträge

Die Mitglieder entrichten einen einmaligen Aufnahmebeitrag und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. In Härtefällen entschei-det der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitglieds über eine Befreiung von der Beitragspflicht.

§ 5
Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vor-schlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt wer-den. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie nehmen an den Mitgliederversammlungen teil. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied einer Handlung schuldig macht, die dem Verein ideellen oder materiellen Schaden zufügt.

§ 6
Beendigung der Mitgliederschaft

Die Mitgliedschaft endet

a ) durch den Tod,

b ) durch Austritt zum Ende des Kalenderjahres, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,

c ) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversamm-lung erfolgen kann,

d ) durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluß des Vorstands aus-gesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens zwei Jah-re die Beiträge nicht entrichtet worden sind,

e ) durch sofortige Ausschließung aus wichtigem Grund durch Beschluß des Vorstan-des.

Vor der Ausschließung gem. c) und d) und e) erhält das Mitglied Gelegenheit, zu der be-absichtigten Maßnahme binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Der Be-schluß über die Ausschließung wird dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief unter An-gabe der Ausschließungsgründe mitgeteilt.

III. ORGANE DES VEREINS

§ 7
Die Mitgliederversammlung

(1 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalen-derquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

a ) Satzungsänderungen,

b ) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,

c ) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

d ) die Ausschließung eines Mitglieds,

e ) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche, fernschriftliche, elektronische oder telegrafische Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Die Ein-ladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.

(3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimm-rechts zulässig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitg-lieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitg-lieder.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten ge-meinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten bekannt gegeben werden; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. Zur Bekanntgabe reicht die Veröffentlichung im Internet aus.

§ 8
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Belange des Vereins dies erfordern oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. § 7 gilt entsprechend.

§ 9
Vorstand des Vereins

(1) Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Der Vorstand be-steht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Stellvertreter ist gleichzeitig Kassier des Vereins.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte für die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neu-wahl des Vorsitzenden im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wieder-wahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluß, über den eine Niederschrift zu fertigen ist.

(4) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei-det die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig. Die in Ausführung des Amtes entstehenden angemessenen Aufwendungen sind gegen Vorlage der Belege zu erstatten.
(6) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erstellen, die der Annahme der Mitglie-derversammlung bedarf.

§ 10
Stellvertreter des Vorstandes

(1) Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertre-tenden Vorsitzenden vertreten. Dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegt im Innenver-hältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhin-derung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Für Rechtshandlungen mit einem Gegen-standswert von mehr als 1.000,00 EURO ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind von § 181 BGB befreit.

§ 11
Beendigung der Vorstandsmitgliedschaft

(1) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird für die restliche Amtszeit ein Nachfolger bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung in der nächsten Mitgliederversammlung. Die Amtszeit des auf dieser Weise zum Nachfolger bestellten Mitgliedes endet in dem Zeitpunkt, in dem das Amt des Mitglieds, dessen Nachfolger angetreten wurde, enden würde.

(2) Vorstandsmitglieder, die an drei aufeinanderfolgenden Vorstandssitzungen unent-schuldigt nicht erschienen sind, können durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werde. § 6 gilt entsprechend.


IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 12
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.2008.

§ 13
Gewinne und sonstige Vereinsmittel

(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßi-gen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 14
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von fünfundsiebzig vom Hundert der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitg-lieder anwesend ist. In einer zweiten mit derselben Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufenen Mitgliederversammlung ist diese beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

(3) Einberufungsbestimmungen und Bedingungen des Abhaltens einer solchen Ver-sammlung entsprechen den Bestimmungen des § 7 dieser Satzung.

(4) Im Fall der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder zwei Liquidatoren, die mit der Auflösung des Vereinsvermögens betraut werden und die Vollmacht zur Begleichung der Schulden und Auflösung des Vereinsvermögens erhalten.

(5) Das Vereinsvermögen wird gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung einer gemeinnützigen Einrichtung mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung übertragen. Die Ge-nehmigung des zuständigen Finanzamtes ist einzuholen.